Österreichische
Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB) |
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen
Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise
mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen
nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller,
auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt
hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der
Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der
schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger
zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten
Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten
Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei
denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum
(die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt
die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr
freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann
der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden
Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung
muß bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in
den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann
der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises
für drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen
Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des
Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sein
denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum
(die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in
Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten
Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er
sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er
durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß
werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des
Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des
Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht
in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107
ABGB).
Liegen Umstände vor die dem Gast aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich
machen, das Zimmer oder die Ferienwohnung in Anspruch zu nehmen (wie zB bei
winterbedingten Straßensperren) wird für die Dauer der Sperre keine
Stornoentgeld verrechnet. Ab dem Zeitpunkt einer möglichen Anreise hat der Gast
für den noch verbleibenden Resturlaub das vereinbarte Entgeld zu leisten.
Geleistete Anzahlungen sind Anteilsmäßig zurückzugeben.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung
stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig
und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum
(die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren
Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen
Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht
auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen
zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten
Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der
Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine
angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern
er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die
vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den
hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu
bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in Zahlung genommen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose
Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle
bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme,
Erkundigungen usw., gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt
werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in
Rechnung zu stellen (sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen
mitgebracht und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die
Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den
der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das
Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich
ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur
Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im
Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur
Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner
Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c
ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das
Pfandrecht an den vom Gast ein-gebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB
gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein
Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der
Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen
auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden
können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad,
Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter
Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der
Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein
Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der
Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten
Sachen bis zu einem Höchstbetrag von ATS 12.000,--, sofern er nicht beweist,
dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch
durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Unter
diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und
Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von ATS 6.000,--; es sei denn, daß er
diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat oder
dass der schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und
er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist
rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren
kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände
handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen
genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als
eingebracht wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden
Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten
Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine
besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons,
Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten,
entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§
1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des
Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er
mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger
berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt
es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch
ge-nommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. So können
die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr
erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger
berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten
den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem
Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden
Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit
oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit
befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten
Frist nicht bezahlt.
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im
Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so
hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies
notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger
hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen
seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet
wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und
Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger,
andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser
Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen
usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall
verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, soweit sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem
Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens
drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den
Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort
oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in
der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in
diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
Die im § 5 Ziffer 1,2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß § 31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/91-5, eingetragen.
Quelle:
Wirtschaftkammer Tirol 6020 Innsbruck
e-mail an: Wirtschftskammer Tirol
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband der Hotel- und Beherbergungsbetriebe, 1045 Wien, Wiedner Haupt-straße 63. Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Raffling, 1045 Wien, Wiedner Haupt-straße 63.
Rechnungen
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Alle angaben in anderen Währungen sind Richtwerte, da noch eine Gebühr verrechnet wird.